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Rechtliche und administrative Informationen

Staatliche Investitionshilfen

Plan quinquennal  

Der 5-Jahresplan des Tourismusministeriums steht den kommunalen Verwaltungen (Gemeinden) und eingetragenen Vereinen (asbl) im Dienste des Tourismus als staatliche Förderung für Investitionen in die Tourismusinfrastruktur zur Verfügung. In diesen Fall für kommunale Campingplätze, bzw. jene die durch eine ASBL (z.B. Syndicat d’intiative) betrieben werden.

Investitionen müssen vor der Umsetzung mittels eines Antrages mit Kostenvoranschlag beantragt und als zulässig bewilligt werden. Nach der Umsetzung erfolgt die Abrechnung mittels Einreichung der gesamt getätigten Kosten und Investitionen (Rechnungen und Zahlungsbeweis).

Maximale Fördermittelquote: 20% der Gesamtinvestition.

 

Loi Cadre PME 

Die sogenannte Loi Cadre PME steht gewissen privatwirtschaftlich geführten mittelständigen Unternehmen als staatliche Förderung bestimmter Investitionen zur Verfügung, darunter auch jene Campingplätze, die privatwirtschaftlich betrieben werden.

Förderfähig sind vor allem Investitionen in die Infrastruktur/Aktiva/Sachgüter zur Gründung, Erweiterung, Ausbau und Diversifizierung bestehender Betriebe und Produkte, sowie Investitionen in die Änderung von Produktionsprozessen. Förderfähig sind auch Beratungshonorare, Kosten für Messebeteiligungen, internationale Kooperationen (innerhalb EU), Jungunternehmen, Sachbeschädigung durch Naturkatastrophen, und unter sehr spezifischen Bedingungen auch die Finanzierungen von Risiken.

Investitionen müssen vor der Umsetzung mittels eines Antrages mit Kostenvoranschlag beantragt und als zulässig bewilligt werden. Nach der Umsetzung erfolgt die Abrechnung mittels Einreichung der gesamt getätigten Kosten und Investitionen (Rechnungen und Zahlungsbeweis).

Maximale Fördermittelquote:

-         20% der Gesamtinvestition für kleine Unternehmen (<50 Personal, <10 Millionen Umsatz)

-         10% der Gesamtinvestition für mittlere Unternehmen (<250 Personal, <50 Millionen Umsatz)

 

Andere Subventionen

Chambre de CommerceSME Packages 

 

Umweltministerium/Klima Agence  - Ausbau erneuerbare Energien und Elektromobilität

Handelsermächtigung - Autorisation d‘établissement

Campingplätze, Lebensmittelläden und jegliche Formen der Gastronomie sind dem Wirtschaftszweig „Handel“ zugeschrieben, jeder im Luxemburger Handel tätige Unternehmer benötigt entsprechend eine persönliche Niederlassungsgenehmigung (auch Handelsermächtigung oder „autorisation d’établissement“ genannt) seitens des Wirtschaftsministeriums, Abteilung Mittelstand – service droit d’établissement.

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie hier:  https://guichet.public.lu/de/entreprises/creation-developpement/autorisation-etablissement/autorisation-honorabilite/autorisation-etablissement.html

 

Für die Gründung und Geschäftsführung eines Campingplatzes oder Camperparks benötigt man zumindest eine Handelsermächtigung für die Aktivität „Campingplatz“, bei Brotverkäufen und Gastronomieleistungen noch zusätzlich die Aktivitäten „Lebensmittelladen/épicerie“ und „Restaurant“. Für ein Handelsermächtigung für jegliche Formen der Gastronomie bedarf es mindestens einen Beweis einer gewissen Berufserfahrung, oder man absolviert einen entsprechende Kurzausbildung bei der Handelskammer. Kenntnis der HACCP Prozeduren zur Lebensmittelhaltung sind ebenfalls verpflichtet.

Überprüfung der Flächennutzung / Zone / PAG - Kassifizierung (Raumplanung)

Um einen Campingplatz oder Camperpark auf einem Grundstück zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu bewirtschaften, bedarf es zuallererst einer entsprechenden Grundstücksnutzung, oder in Luxemburg auch PAG-Klassifizierung genannt.

PAG steht für „plan d’aménagement général“ (= zu Deutsch Flächennutzungsplan, Franz: Plan d‘urbansime, NL Bestemmingsplan), d.h. jede Gemeinde legt mit diesem (Raum)Plan die allgemeine Raumnutzung innerhalb der Gemeinden fest. Planungshoheit über ihr Gebiet haben prinzipiell die Gemeinden, jedoch unter der Aufsicht des Innenministeriums, des Umweltministeriums, wo auch das Wasserwirtschaftsamt untergliedert ist, sowie auch des Transportministerium. Alle drei Ministerien (plus andere Verwaltungen) sind eng mit der Landesraumplanung befasst, von der schlussendlich auch die kommunalen Flächennutzungspläne geprägt werden.

Jede Gemeinde verfügt also über einen PAG, der eine graphische und schriftliche Komponente hat. Die graphische Komponente (partie graphique) ist die Zonenkarte, die meist ziemlich bunt die verschiedenen Flächennutzungen anzeigt. Die schriftliche Komponente (partie écrite) ist der begleitende Text zur Zonenkarte, wo alle Nutzungen und allgemeine Nutzungsbedingungen in mehr oder weniger Detail beschrieben sind. Beide Dokumente findet man meistens auf der Webseite der Gemeinde (oft beim technischen Dienst oder der allgemeinen Verwaltung). Mittlerweile stellen viele Gemeinden auch Ihren PAG auf das Luxemburger Geoportal zur Einsicht, wo man das Thema PAG separat wählen kann.

Die möglichen PAG-Klassifizierungen, die man in Luxemburg auf Campingplatzgrundstücken findet, und auf denen man einen Campingplatz betreiben, d.h. Übernachtungsgäste empfangen darf:

-         Zone de loisir avec séjour (ZLS)

-         Zone de sports et loisir (ZSL/REC)

-        Zone de camping

Die verschiedenen Namen sind über die Jahrzehnte entstanden, wobei auf jüngeren PAGs die Formulierung REC sich aktuell durchzusetzen scheint.

Auf Campingplätzen ist Camping als Freizeitaktivität und im Sinne der touristischen Übernachtung in seinen verschiedenen Formen erlaubt, jedoch nicht das permanente Wohnen. Camperparks fallen unter jene Campingaktivität im Sinne der touristischen Übernachtung. Auch erlaubt sind meistens Einzelhandel- und Gastronomieleistungen, die in Verbindung mit der Campingaktivität stehen. Entsprechend ist auch oft eine Betreiberwohnung zulässig, d.h. das permanente und eingetragene Wohnrecht ist nur in Bezug auf die Campingbewirtschaftung möglich. Auch werden manchmal innerhalb einer Camping-Zone besondere Zonen aufgezeigt, die unter den Naturschutz fallen, besonders extensiv behandelt werden müssen, oder wo das Campen nur (zeitlich) bedingt möglich ist (z.B.Hochwasserzonen).

 

Zusätzlich zu PAG werden übrigens auch im kommunalen „Bautenreglement“ (règlement des bâtisses) die zulässigen Baukriterien und -parameter pro Zone festgelegt, welche max Höhe, Bauvolumen, Geschossfläche, Anreihung, Ausrichtung, Baumaterialen, Dachform etc dort jeweils möglich sind.

Luxemburger Gesetze mit Bezug auf Camping

Im Campinggesetz von 1957 und im Campingreglement von 1967 sind bislang noch immer die geltenden Gesetzestexte, die die Ausstattung und Handhabung von Campingplätzen in der Basis reglementieren.

Im Jahre 1999 trat das Gesetz der „Etablissements Classés“ in Kraft, d.h. ein Gesetz zur Regulierung jener privaten oder gemeinschaftlichen Einrichtungen, die durch ihre Aktivität oder Ausstattung ein potenzielles Sicherheits- und/oder Gesundheitsrisiko für Mensch und/oder Umwelt darstellen. Diese Gesetzgebung, auch „Commodo Incommodo“ Gesetz (im Sinne von „geeignet/ungeignet“) genannt, ist de facto eine Betriebsgenehmigung bzw. ein Betriebsanlagengenehmigung, wobei im Commodo Incommodo Verfahren die Normkonformität und Sicherheit der jeweiligen Anlagen und ihres Betriebes geprüft, bescheinigt und gewährleistet wird.

1999 wurden Campingplätze dabei als Gefahrenklasse 1 eingestuft (sehr hoch), und sind seither verpflichtet ihre Gebäude, Anlagen und Infrastruktur, entweder vor dem Bau oder nachträglich, bzw. nach jedem substanziellen Umbau von Anlagen und Gebäuden zur Prüfung offenzulegen.

Zur Offenlegung gehört, dass eine ganze Reihe technischer Anlagen und Ausstattungen wie Stromnetz, Abwasser- und Abfallentsorgung, Schwimmbäder, Lagerung von Gefahrgütern, Brandschutzmaßnahmen, Küchen, Heizungen, Kühlungen, Spielplätze etc in einem geordneten Dossier zusammengefasst und bei der Inspection du travail et des mines (kurz ITM), als in dieser Materie kompetenter Verwaltung, eingereicht wird.[1] Die ITM ihrerseits leitet dann eine Kopie dieses Dossiers zur Beurteilung auch an die Umweltverwaltung (Administration de l’environnement) bzw. Wasserwirtschaftsamt weiter. Je nach Umfang und Komplexität der Anlage dauert dieser gesamte Beurteilungsprozess üblicherweise 1- 1,5 Jahre, bis die jeweilige Verwaltung einen sogenannten „Arrêté“ ausstellt, welche als „Commodo Incommodo“ Betriebgenehmigung bezeichnet wird.

Von der ITM wird zusätzlich eine Abnahme bestimmter Einrichtungen (Stromnetz, Schwimmbäder, Lagerung von Gefahrgut, Brandschutz und Spielplätze) gefordert. Diese Abnahme muss durch eine zugelassene Prüfgesellschaft ausgeführt werden, z.B. Luxcontrol, TÜV, Veritas, Vincotte, Secolux etc. Erst nach Einreichung der Abnahmeprotokolle ist die Betriebsgenehmigung mit allen angehörigen Verpflichtungen erfüllt. Manche Einrichtungen wie Stromnetz, Schwimmbäder, Gaslager und Spielplätze bedürfen regelmäßiger Nachprüfungen, in der Regel alle 5 Jahre.

Die Sicherheitskriterien seitens der ITM sind in ihren jeweiligen „prescriptions de sécurité type“ festgehalten, wie etwa:

-        Campingplätze 

-        Schwimmbäder

-        Restaurants  

-        Stromnetz und Blitzschutz

-        Oberirdische Gastanks

-        Andere

Je nach Ausstattung des Unternehmens werden jene Sicherheitskriterien herangezogen, die die ITM für zwingend nötig hält, d.h. das auch höhere Anforderungen aus andere Katalogen geltend gemacht werden können. In der Regel zeigt sich die ITM gesprächsbereit um Verbesserungen (statt Maximalforderungen) in puncto Sicherheit zu erlangen, wenn es um Umbau, Anpassungen und Investitionen geht.

Die Sicherheitskriterien des Umweltamtes sind weniger konkret und kompakt zusammengefasst wie jene von der ITM, jedoch leiten sie sich vom Naturschutzgesetz und vom Wasserschutzgesetz ab.

Die wichtigsten Sicherheitskriterien aus dem Natur- und Wasserschutz kurz zusammengefasst:

-        Das Abwasser muss über die öffentliche Kanalisation entsorgt werden, oder zumindest in einer regelmäßig zu entleerenden Klärgrube.

-        Mobile Toiletten müssen in einem dichten Tank entsorgt werden, insofern der Campingplatz oder Camper Park nicht an eine Kläranlage mit mindestens 10.000 EWG (Einwohnergleichwerte) angeschlossen ist.

-        Gefahrengüter, die in die Natur oder Gewässer auslaufen können, müssen in entsprechend ausgerüsteten und dimensionierten Auffangbecken gelagert werden, und nur befugtem Personal zugängig sein.

-        Eine geordnete Mülltrennung im Unternehmen ist Pflicht.

 

Ingenieur & Sachverständigen Büros in Luxemburg:

-        Best

-        Goblet Lavandier

-        Eneco

-        Schroeder & Associés

 

Kontrolbüros

-        Luxcontrol

-        Secolux

-        Vincotte

 



[1]Zur Erstellung dieser Antragdossiers kann man am besten ein entsprechendes Ingenieurbüro einschalten. 

Genehmigung des Tourismusministeriums

Zum Betrieb eines Campingplatzes in Luxemburg ist zudem eine Betriebsgenehmigung seitens des Wirtschaftsministeriums/DG Tourismus nötig, die die Konformität des Campingplatzes in Bezug auf die Campinggesetze von 1957 und 1967 hin bestätigt. Die Genehmigung wird vom zuständigen Minister für die Dauer von 5 Jahren verliehen.

Fiche d’hébergement

Alle Beherbergungsbetriebe oder touristische Privatunterkünfte müssen Meldescheine (sogenannte „fiche d’hébergement“)  für jeden Reisenden ausfüllen oder von ihm ausfüllen lassen. Die Daten sind einerseits der Polizei, andererseits an das statistische Amt Statec zu übertragen. Kleine, nebenberufliche Anbieter können dies noch im Papierformat per Post einschicken, die Nutzung der Meldescheine in elektronischer Form ist Pflicht für: 

  • Beherbergungsbetriebe mit 10 oder mehr Zimmern;
  • Campingplätze mit 25 oder mehr Stellplätzen.

 

https://guichet.public.lu/de/entreprises/commerce/horeca/hotellerie/fiches-hebergement.html

Schanklizenz - Licence de cabaretage

Um Alkohol in einem Café, Kneipe, Restaurant oder ähnliches ausschenken zu dürfen, bedarf es zusätzlich einer Schanklizenz, oder „licence de cabaretage“, auch „Concessioun“genannt, die beim Zoll (Douanes et Accises) beantragt werden kann, bzw. man sich dort entsprechend als Eigentümer, Betreiber (gérance), und Vertretungen (sous-gérance) einschreiben muss. Nicht selten ist bei bestehenden Cafés und Restaurants die Schanklizenz schon anwesend und kann übernommen werden, dennoch bedarf es der richtigen Einschreibung der neuen Eigentümer bzw. der übernehmenden Betreiber, Geschäftsführer und Vertretungen.

 

Die Formulare zu Beantragung und Einschreibung finden Sie hier: https://guichet.public.lu/fr/entreprises/sectoriel/horeca/cafes/cabaretage.html

„Camping Toolbox“ erstellt unter dem Projekt LEADER Landtourismus

Sie finden die Dokumente auf unserem „tableau de bord“ unter folgendem Link: https://bit.ly/CampingToolbox

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